„Gem. § 4 Abs. 1 Ziff. 12 CoronaVO ist der Betrieb von Verkaufsstellen des Einzelhandels untersagt. Nach § 4 Abs. 4 CoronaVO sind Werkstätten hiervon nicht erfasst und dürfen weiter betrieben werden. Auch der Handel mit zur Reparatur erforderlichen Ersatzteilen ist weiterhin gestattet, hierunter sind auch neue Reifen zu fassen.
Der reine Einzelhandel mit Reifen fällt jedoch unter das Verbot und ist entsprechend geschlossen zu halten.“ Mit dieser Information gestattet das Wirtschaftsministerium Reifenhändlern wie NABHOLZ seine Werkstätten auch weiterhin für die Kunden mit ihren Pkw offen zu halten. Selbstverständlich gelten jedoch besondere Hygiene-Regeln zum Schutz von Kunden und Mitarbeitern. Zwei konsequent getrennte Schicht-Teams sorgen für zusätzliche Sicherheit.
Mit seinem Vor-Ort- und Pannenservice für Nutzfahrzeugreifen ist NABHOLZ weiterhin ein verlässlicher Partner für die Logistikbranche – rund um die Uhr. Denn was hilft das Versprechen, die Lebensmittel werden nicht knapp, wenn 25 Tonnen Tomaten wegen einer Reifenpanne auf der Autobahn stehen bleiben...